Abführung von Kirchensteuer auf Kapitalerträge wird einfacher

Neues Erhebungsverfahren bei der Abgeltungsteuer

Ab 2015 werden die Kirchensteuern auf Kapitalerträge direkt bei den Banken erhoben.

Damit ist nicht etwa eine neue, versteckte Kirchensteuer eingeführt worden, sondern das Verfahren ist einfacher als vorher.

Worum geht es?

Seit 2009 erhebt der Staat die Kapitalertragssteuer an der Quelle ihrer Entstehung, also direkt bei den Banken.

Wer jährlich an Zinsen, Dividenden und anderen Kapitalerträgen mehr als den Sparerfreibetrag von 801 Euro (für Verheiratete oder Lebenspartner: 1602 Euro) einnimmt, muss 25 Prozent Abgeltungssteuer zahlen. Darauf werden zusätzlich noch 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und für Kirchenmitglieder neun Prozent Kirchensteuer erhoben.

Wenn der individuelle Steuersatz weniger als 25 Prozent beträgt, können über die sogenannte Günstigerprüfung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die zu viel gezahlten Steuern erstattet werden. Dies bleibt auch so. Jedoch weiß eine Bank in der Regel nicht, ob der Kunde der evangelischen oder katholischen Kirche angehört. Kunden konnten die Bank zwar bisher bitten, die Kirchensteuer einzubehalten. Wenn sie das nicht taten, mussten die Kirchenmitglieder ihre Kapitalerträge bei der Einkommensteuererklärung angeben, damit darauf die Kirchensteuer erhoben werden konnte.

Das soll sich ab dem kommenden Jahr ändern. Die Banken müssen dann einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Kirchenzugehörigkeit jedes Kunden abfragen. Danach werden alle Steuern auf Kapitalerträge direkt bei der Bank erhoben. Die Bank erhält zu diesem Zweck vom BZSt einen sechsstelligen numerischen Schlüssel, unter dem die ermittelte Kirchensteuer für den jeweiligen Kunden abzuführen ist. Dabei werden die hohen Anforderungen des Datenschutzes gewährleistet. Für den Mitarbeiter bei der Bank ist die Religionszugehörigkeit nicht erkennbar.

Für die Bankkunden wird es also einfacher. Wer allerdings nicht möchte, dass seine Religionszugehörigkeit an seine Bank weitergegeben wird, muss dem widersprechen und kann einen Sperrvermerk setzen lassen.

Der Widerspruch muss bis spätestens 30. Juni beim BZSt (www.bzst.de) erfolgen. Sperrvermerke, die nach dem Stichtag veranlasst werden, können erst im Folgejahr berücksichtigt werden.

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